Verwaltungsgerichtshof
20.04.1995
92/06/0036
Wenn durch Eigentumsübergang ein Wechsel der Parteistellung im Abbruchverfahren (hier gem Paragraph 70 a, Absatz eins, Stmk BauO 1968) eintritt, dann kommt den neuen Eigentümern jedenfalls ab Erwerb ihres Eigentumsrechts (und damit der Parteistellung im Abbruchverfahren) auch die Parteistellung im bereits anhängigen Baubewilligungsverfahren zu, auch wenn dieses nicht von ihnen eingeleitet wurde.