Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Geschäftszahl

92/06/0036

Rechtssatz

Wenn durch Eigentumsübergang ein Wechsel der Parteistellung im Abbruchverfahren (hier gem Paragraph 70 a, Absatz eins, Stmk BauO 1968) eintritt, dann kommt den neuen Eigentümern jedenfalls ab Erwerb ihres Eigentumsrechts (und damit der Parteistellung im Abbruchverfahren) auch die Parteistellung im bereits anhängigen Baubewilligungsverfahren zu, auch wenn dieses nicht von ihnen eingeleitet wurde.