Verwaltungsgerichtshof
16.03.1993
92/05/0308
GRS wie VwGH E 1992/11/10 92/05/0053 1
(hier sind Paragraph 41 und Paragraph 49, NÖ BauO 1976 betroffen)
Ein Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, sodaß Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt ist, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand
(Hinweis E 31.3.1978, 697/77, 719/77, VwSlg 9513 A/1978).