Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1993

Geschäftszahl

92/05/0308

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/10 92/05/0053 1

(hier sind Paragraph 41 und Paragraph 49, NÖ BauO 1976 betroffen)

Stammrechtssatz

Ein Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, sodaß Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt ist, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand

(Hinweis E 31.3.1978, 697/77, 719/77, VwSlg 9513 A/1978).