Verwaltungsgerichtshof
23.02.1993
92/05/0252
Den Nachbarn erwächst aus den baurechtlichen Normen über das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers kein subjektives öffentliches Recht (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 02te Aufl, S 208 ff).