Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Geschäftszahl

92/05/0252

Rechtssatz

Den Nachbarn erwächst aus den baurechtlichen Normen über das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers kein subjektives öffentliches Recht (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 02te Aufl, S 208 ff).