Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
92/05/0239
Eine Hackschnitzelanlage dient wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen, zumal diese Anlage auch für private Anschlußwerber kostengünstiger Energie zur Verfügung stellen kann als andere in Betracht kommende Energieversorgungsunternehmen, und die beschwerdegegenständliche Hackschnitzelanlage mit angeschlossenen Fernwärmeheizungen ökologisch günstiger ist als Einzelheizungen. Der Rechtsansicht, die Errichtung einer derartigen Anlage sei in einem näher bezeichneten Wohngebiet deshalb unzulässig, weil von den darin errichteten (privaten) Gebäuden kein einziges an die Anlage angeschlossen sei, ist entgegenzuhalten, daß die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Wohngebiet nicht auf die kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnisse der Einwohner dieses Gebietes abstellt (Hinweis E 20.9.1988, 88/05/0004).