Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Geschäftszahl

92/05/0228

Rechtssatz

Das Intabulationsprinzip wird im Falle der redlichen Bauführung (auf fremden Grund) durchbrochen, also erwirbt der redliche Bauführer in diesem Fall an dem betreffenden Grundstück das Eigentum, wobei ein Bauführer als redlich gilt, wenn er sich aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten konnte (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts römisch zwei, 09te Aufl, S 72).