Verwaltungsgerichtshof
22.12.1992
92/05/0228
Das Intabulationsprinzip wird im Falle der redlichen Bauführung (auf fremden Grund) durchbrochen, also erwirbt der redliche Bauführer in diesem Fall an dem betreffenden Grundstück das Eigentum, wobei ein Bauführer als redlich gilt, wenn er sich aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten konnte (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts römisch zwei, 09te Aufl, S 72).