Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1992

Geschäftszahl

92/05/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/05/0044 5

Stammrechtssatz

Im Fall einer übergangenen Partei besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung (Hinweis E 25.1.1983, 82/05/0124). Das Recht auf Parteiengehör ist nämlich auch dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.