Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

92/05/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/17 90/01/0068 2

Stammrechtssatz

Die teilweise unrichtige Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung, für sich allein betrachtet, belastet den Bescheid noch nicht mit Rechtswidrigkeit.