Verwaltungsgerichtshof
15.02.1994
92/05/0074
Die Verpflichtung nach Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO in der Fassung 1976/18 trifft den Eigentümer bzw Verwalter kraft Gesetzes; sie bedarf zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages, der nur eine Vollziehungsverfügung ist und durch den der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den dem Gesetz entsprechenden Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Es liegt also eine Übertretung der Instandhaltungspflicht auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist des auf die Beseitigung der festgestellten Baugebrechen gerichteten baupolizeilichen Auftrages noch nicht abgelaufen ist (Hinweis E 2.6.1969, 249/69). Umsomehr kann es nicht darauf ankommen, ob eine Instandsetzung in der vorgeschriebenen Frist (Erfüllungsfrist laut Bauauftrag)
möglich gewesen wäre (Hinweis E 12.10.1993, 93/05/0219).