Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Geschäftszahl

92/05/0069

Rechtssatz

Aus Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 8, AWG 1990 ergibt sich für einen ASt nicht die Verpflichtung, seinem Ansuchen um Bewilligung der Ausfuhr von Abfällen Belege anzuschließen, aus denen sich ergibt, daß die dort genannten Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind. Anders als etwa im Paragraph 353, GewO 1973 (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0216, VwSlg 11246 A/1983) oder im Paragraph 63, Absatz eins, Wr BauO sieht die Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 8, AWG 1990 keine derartige Verpflichtung vor, sondern umschreibt jene materiellen Voraussetzungen, welche ua erfüllt sein müssen, damit die Behörde die beantragte Ausfuhrbewilligung erteilen darf. Es war daher rechtswidrig, das vorliegende Ansuchen unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.