Verwaltungsgerichtshof
30.06.1992
92/05/0067
GRS wie 85/18/0349 E 4. Juli 1986 RS 1
Weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist.