Verwaltungsgerichtshof
10.11.1992
92/05/0053
Die Vorstellungsbehörde hat - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides durch den Gemeinderat und gem Paragraph 121, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1976 von der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides - den bei ihr bekämpften Baubewilligungsbescheid nur dann aufzuheben, wenn die Nachbarn in den von ihnen geltendgemachten subjektiven öffentlichen Rechten im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides verletzt worden wären (hier im Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe und des maßgeblichen Bauwiches).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/05/0138
92/05/0137