Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1992

Geschäftszahl

92/05/0053

Rechtssatz

Ein Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, sodaß Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt ist, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (Hinweis E 31.3.1978, 697/77, 719/77, VwSlg 9513 A/1978).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/05/0138

92/05/0137