Verwaltungsgerichtshof
13.04.1993
92/05/0028
Die vorzunehmende Prüfung setzt voraus, daß dem Gesetz entsprechende Baupläne und Beschreibungen vorliegen, was nach der Aktenlage nicht der Fall ist. Der (nach einem Auftrg gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG) dreifach vorgelegte Bauplan wurde als Bestandsplan bezeichnet und stellt die Bauwerke und Bauteile in grauer Farbe dar; in der Legende des Planes wird die Darstellung als Altbestand gekennzeichnet. Da jedoch von einem rechtskräftig bewilligten Bestand nicht auszugehen ist, entspricht der Plan nicht den Anforderungen der BauplanV, LGBl 8200/2-0, wären die Bauwerke und Bauteile doch gem deren Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, als neu zu errichtende darzustellen gewesen. Da der vorgelegte Bauplan nicht den hiefür maßgeblichen Vorschriften entspricht, war der Baubewilligungsantrag zurückzuweisen.