Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1993

Geschäftszahl

92/05/0028

Rechtssatz

Im Bauland-Agrargebiet ist die Errichtung eines Schweinestalles grundsätzlich zulässig, handelt es sich doch im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 1976 um ein Betriebsgebäude, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient.