Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Geschäftszahl

92/04/0276

Rechtssatz

In Genehmigungsbescheiden bzw Bewilligungsbescheiden enthaltene Auflagen sind als bedingte Polizeibehelfe, die im Falle der Inanspruchnahme der Genehmigung bzw Bewilligung zu unbedingten Aufträgen werden, anzusehen. Dies gilt in gleicher Weise für mit gesondertem Bescheid in Ergänzung zu aufrechten Genehmigungsbescheiden bzw Bewilligungsbescheiden nachträglich erteilte Auflagen. Der Befolgung eines solchen unbedingten Polizeibefehls kann nicht mit Argumenten, wie sie allenfalls während der Dauer des zur schließlichen Erlassung des Polizeibefehls führenden Verwaltungsverfahrens beachtlich gewesen wären (Hinweis E 22.1.1982, 81/04/0056), mit Erfolg entgegen getreten werden.