Verwaltungsgerichtshof
20.12.1994
92/04/0276
Das Vorliegen eines der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.
vergleiche jedoch E 1995/06/29 94/07/0181 3;
vergleiche jedoch E 1996/03/28 95/06/0061 1 und 2