Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/04/0258

Rechtssatz

Das Bestehen auf "Zuhaltung" einer behaupteten Vereinbarung (hier iZm Sichtschutz und Lärmschutz) stellt nicht die Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte dar.