Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
92/04/0249
Wirkt die Partei bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht mit, dann steht es der Behörde bzw dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache im Grunde des Artikel 132, B-VG auf diesen übergegangen ist, frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch für den Antragsteller negative Schlüsse zu ziehen.