Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
92/04/0249
GRS wie 2279/74 E 8. Juli 1975 RS 2
Der Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH erstreckt sich nicht nur auf den zuständigen BM, sondern auch auf jene Stellen, mit denen dieser bei seiner Verfügung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte.