Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

92/04/0214

Rechtssatz

Wie sich aus dem objektiv zu erkennenden Wortlaut des Schuldspruches ergibt, erschöpft sich die Tatanlastung darin, daß

der Bf "als Betriebsinhaber... zu verantworten (habe), daß Organen

der... das Betreten... nicht ermöglicht wurde". Worin ein

"Nichtermöglichen" des Betretens des Betriebes entsprechend den Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Paragraph 338, Absatz eins und Absatz 2, GewO 1973 bestanden haben soll bzw durch welches Verhalten des Bf als Betriebsinhaber dies geschehen sein soll, ist aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf nicht ableitbar. Eine sich im wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht gerecht.