Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

92/04/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/24 90/04/0310 1

Stammrechtssatz

Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 muß, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im Paragraph 74, Absatz 2, genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (Hinweis E 25.6.1991, 90/04/0216).