Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Geschäftszahl

92/04/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/28 90/04/0320 4

Stammrechtssatz

Durch die in Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 erfolgte normative Bezugnahme auf die "tatsächlichen örtlichen Verhältnisse" nach ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigenden Lage ist keine Einschränkung dahin erfolgt, daß unabhängig von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten etwa schlechthin nur auf behördlich genehmigte Vorgangsweisen bzw Abläufe abzustellen wäre.