Verwaltungsgerichtshof
22.12.1992
92/04/0168
Wurde dem Schuldspruch eine Stelle aus der mehrere Punkte und Unterpunkte umfassenden ÖNORM B 3850 als Teil des Straftatbestandes zu Grunde gelegt, ohne daß diese Stelle im Spruchteil nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG angeführt wurde, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.