Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

92/04/0146

Rechtssatz

Auch in einem Verfahren nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 können sich entsprechende baubehördliche Bescheide als Verbot darstellen, die gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 einer nach Paragraph 81, Absatz eins, legcit zu beurteilenden Genehmigung durch die Gewerbebehörde entgegenstehen. In Ansehung der Frage der Identität bzw des untrennbaren Zusammenhanges eines negativ beschiedenen Bauvorhabens mit der beantragten Änderung einer genehmigten Betriebsanlage hat die Behörde anhand des dem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 zugrundeliegenden Antrages entsprechende Feststellungen zu treffen und sich damit auseinanderzusetzen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0222).