Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1993

Geschäftszahl

92/04/0144

Rechtssatz

Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (Hinweis: E 17.2.1987, 86/04/0181).