Verwaltungsgerichtshof
20.10.1992
92/04/0136
Daß die von der belBeh angestellten Erwägungen nicht zwingend in dem Sinn sind, daß aus dem ihr vorliegenden Ermittlungsergebnis auch andere Schlußfolgerungen gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig.