Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

92/04/0136

Rechtssatz

Daß die von der belBeh angestellten Erwägungen nicht zwingend in dem Sinn sind, daß aus dem ihr vorliegenden Ermittlungsergebnis auch andere Schlußfolgerungen gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig.