Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Geschäftszahl

92/04/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0050 E 2. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 18.6.1969, 507/68, VwSlg 7603 A/1969).