Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Geschäftszahl

92/04/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0150 2

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage unter Vorschreibung allfälliger Auflagen vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über die Fragen abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, vom medizinischen Standpunkt aus die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen (Hinweis E 23.5.1989, 86/04/0168).