Verwaltungsgerichtshof
12.07.1994
92/04/0067
GRS wie VwGH E 1991/05/28 91/04/0008 6
Der Abspruch über einen Antrag, mit dem eine im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz GewO 1973 der Genehmigungspflicht unterliegende Änderung einer genehmigten Betriebsanlage beantragt wird, hat sich - da es sich hiebei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt - ausschließlich am
Inhalt dieses Genehmigungsantrages zu orientieren. Auch nur in diesem Umfang kann rechtswirksam eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht darüber hinaus die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle vorliegen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/04/0068