Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1992

Geschäftszahl

92/04/0052

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit des Nachbarn (Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, legcit) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (Paragraph 77, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, legcit), um die Lösung einer Rechtsfrage. Bei Lösung dieser Rechtsfrage ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nach der diesbezüglich eindeutigen Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zwischen den Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu differenzieren.