Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

92/04/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 90/04/0216 2

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines rechtlich erforderlichen Ausspruches im Bescheidspruch kann durch Begründungsdarlegungen nicht ersetzt werden.