Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Geschäftszahl

92/04/0038

Rechtssatz

Dem Umstand, ob die Behörde die bei Erfüllung der Voraussetzungen ihr obliegende bescheidmäßige Feststellung nach Paragraph 359 b, GewO 1973 unmittelbar auf Grund des Genehmigungsansuchens (Paragraph 353,) traf oder aber etwa erst nach Durchführung eines behördlichen Lokalaugenscheines, kommt keine Entscheidungsrelevanz zu.