Verwaltungsgerichtshof
31.03.1992
92/04/0038
Die in Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 geregelten Verfahrensbestimmungen bilden als solche entsprechend den Anordnungen des Absatz 3 und 4 dieser Gesetzesstelle auch die Voraussetzung für die Erlangung der Parteistellung im Betriebsanlagenverfahren in den dort taxativ bezeichneten Fällen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0153). Somit steht dem Nachbarn Parteistellung im Verfahren gem Paragraph 359 b, GewO 1973 nicht zu.