Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

92/04/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0208 E 17. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und des Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses (Hinweis E 28.2.1985, 82/06/0030).