Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

92/04/0024

Rechtssatz

Wie sich aus Paragraph 12, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, LRG-K ergibt, setzt die Parteistellung eines Nachbarn in einem Verfahren nach Paragraph 12, LRG-K eine entsprechende Einwendung voraus. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines - entsprechend spezialisierten - subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erwerben die Nachbarn im Verfahren nach Paragraph 12, LRG-K Parteistellung. Sie können daher durch einen nach Paragraph 12, Absatz 10, legcit ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung erworben haben, in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (Hinweis E 14.11.1989, 87/04/0076).