Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

92/04/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0903/79 E 23. Mai 1980 RS 3

Stammrechtssatz

In einem Verfahren nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 wird grundsätzlich die Aufnahme sowohl eines Beweises durch einen technischen als auch des Beweises durch einen medizinische Sachverständigen notwendig. Außerdem sind die entsprechenden Ermittlungen an Ort und Stelle, d.h. bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen.