Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

92/04/0018

Rechtssatz

Bei Beurteilung einer Störung durch Lärm ist auf die örtlichen Verhältnisse als Ausgangspunkt abzustellen und es ist ferner zu ermitteln, in welcher Weise ein auf die Ausübung eines Gastgewerbes zurückzuführender - den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 entsprechender - Lärm eine Störwirkung entfaltet hat. Diese von der Beh zu treffenden Feststellungen erfordern - vom Fall der Offenkundigkeit der betreffenden Tatsachen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG abgesehen - grundsätzlich, dh sofern nicht andere geeignete oder zweckdienliche Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG zur Verfügung stehen, eine den technischen Wissenschaften entsprechende Ermittlung der für die Beurteilung der "unzumutbaren" Belästigung als Ausgangspunkt heranzuziehenden Lärmsituation auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse und des durch die Ausübung des Gastgewerbes verursachten Lärms und sie erfordern ferner die Ermittlung der Auswirkungen des betreffenden Lärms auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen.