Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Geschäftszahl

92/04/0003

Rechtssatz

Der VwGH vermag nicht zu erkennen, daß eine durch den österreichischen Vorbehalt zu Artikel 5, MRK nicht gedeckte Befangenheit der (als Strafbehörde erkennenden) belBeh deshalb vorliege, weil sie gleichzeitig auch Gewerbebehörde sei (Hinweis E 15.1.1985, 83/04/0244).