Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Geschäftszahl

92/04/0003

Rechtssatz

Daß die Auflage zur Erzielung des mit ihr angestrebten Schutzzweckes notwendig ist, ist nicht Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973.