Daß die Auflage zur Erzielung des mit ihr angestrebten Schutzzweckes notwendig ist, ist nicht Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung des § 367 Z 26 GewO 1973.Daß die Auflage zur Erzielung des mit ihr angestrebten Schutzzweckes notwendig ist, ist nicht Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973.