Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1994

Geschäftszahl

92/03/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0050 3

Stammrechtssatz

Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuldaussprüche, Strafaussprüche und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber nicht, so ist hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung im Grunde des Paragraph 64, Absatz eins, VStG zulässig (Hinweis E 5.11.1980, 3096/80, VwSlg 10284 A/1980).