Verwaltungsgerichtshof
18.04.1994
92/03/0259
Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse des Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf eine Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz 3, Bgld JagdG 1989 kann sich zwar aus dem Gesamtbereich der Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen des Privatrechts ergeben, dies gilt aber nur für solche Vorschriften, die in einer Beziehung zu der Angelegenheit stehen, in der die Parteistellung zu beurteilen ist (Hinweis, Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 03te Auflage, S 383).