Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Geschäftszahl

92/03/0259

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bgld JagdG 1989 sind bei Erteilung der Bewilligung zum Halten von Wild die öffentlichen Interessen des Tierschutzes und der Veterinärpolizei zu beachten. Auch der Zweck der Bestimmungen des Paragraph 4, Bgld JagdV liegt - wie sich schon aus dem Wortlaut ("Interessen DER JAGD") ergibt - in der Wahrung öffentlicher Interessen. Die Einhaltung der Vorschriften ist von der Behörde im Rahmen der Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz 3, Bgld JagdG 1989 wahrzunehmen. Die genannten Bestimmungen räumen dem Jagdausübungsberechtigten aber kein subjektives Recht, somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Bewilligung nach Paragraph 3, Abs3 Bgld JagdG 1989 ein. Es ist zwar richtig, daß im Zweifel anzunehmen ist, daß eine Norm des objektiven Rechts auch ein subjektives Recht gewährt (Hinweis, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts; 05te Auflage, Randziffer 119). Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, Bgld JagdG 1989 und des Paragraph 4, Bgld JagdV liegen aber ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründen somit kein subjektives Recht.