Verwaltungsgerichtshof
18.04.1994
92/03/0238
Mit Zustellung des Bescheides, welcher den erstinstanzlichen Abspruch über die Entziehung der Jagdkarte und den Widerruf der Genehmigung zur Bestellung zum Jagdschutzorgan gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufhebt, verliert der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides gerichteten Berufung seine Wirksamkeit. Durch diesen Spruchbestandteil des Berufungsbescheides kann der Bf daher nicht in seinen Rechten verletzt sein, weshalb diesbezüglich die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.