Verwaltungsgerichtshof
18.04.1994
92/03/0238
GRS wie 88/04/0068 B 19. Juni 1990 RS 3
Mit dem Ergehen des Berufungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG gehört auch ein allfälliger Ausspruch nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG zufolge seines akzessorischen Charakters und seines durch Paragraph 64, Absatz 2, AVG gegebenen Inhaltes - nicht mehr dem Rechtsbestand an. Von der Beseitigungswirkung werden lediglich die behördlichen Maßnahmen, die auf Grund des in der Hauptsache in unterer Instanz ergangenen Bescheides in Verbindung mit dem nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG getroffenen Abspruch während der Dauer des Berufungsverfahrens rechtskräftig (zB rechtskräftiger Abschluß eines Verwaltungsstrafverfahrens) bzw abschließend (zB eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung) getroffen wurden, nicht berührt (wobei es hinsichtlich rechtskräftiger Bescheide unter den Voraussetzungen der Paragraphen 69 und 70 AVG allerdings zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommen kann). Im übrigen aber ist ab der Behebung des in der Hauptsache in unterer Instanz ergangenen Bescheides durch die Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG für die Zukunft und auch für den Zeitraum des Berufungsverfahrens, also für die Vergangenheit, davon auszugehen, daß der Ausspruch nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG aus der Rechtsordnung ausgeschieden ist. (Hinweis E 15.11.1979, 1794/71 VwSlg 9968 A/1979).