Verwaltungsgerichtshof
21.12.1992
92/03/0237
Fehlt die bescheiderlassende Behörde im Bescheid und ist sie dem Adressaten nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis: E 24.4.1986, 86/17/0072).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0245