Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Geschäftszahl

92/03/0237

Rechtssatz

Durch mögliche Rückschlüsse der Berufungsbehörde, daß durch ihre Anrufung in Verbindung mit einer bestimmten Aktenzahl eine bestimmte Erstbehörde gemeint sein könnte, wird nicht das Erfordernis für den Berufungswerber beseitigt, iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG den Bescheid in einer Weise zu bezeichnen, daß er unverwechselbar feststeht (Hinweis: E 11.4.1991, 90/06/0223).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/03/0245