Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Geschäftszahl

92/03/0237

Rechtssatz

Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ist auch ein gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit verstoßender Mangel, wenn also die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht korrekt angeführt ist, verbesserungsfähig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/03/0245