Verwaltungsgerichtshof
21.12.1992
92/03/0218
GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0162 3
Die Feststellung des Sachverhaltes kommt keineswegs nur am Unfallsort in Betracht; die Mitwirkungspflicht besteht jedenfalls so lange, als die Untersuchungen noch ein brauchbares Ergebnis zeigen können
(Hinweis E 13.3.1981, 02/2245/80).