Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Geschäftszahl

92/03/0200

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG läßt sich kein Wahlrecht ableiten, wonach anstelle einer mündlichen eine schriftliche Aufforderung verlangt werden kann (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0136).