Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Geschäftszahl

92/03/0200

Rechtssatz

Übermittelt der Rechtsanwalt des Bf einige Tage nach der Tat für ein Parkvergehen einen Geldbetrag unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift an den Gendarmerieposten, hindert dies die Behörde nicht, an den Bf eine Anfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu richten; solange ein Verwaltungsstrafverfahren nicht abgeschlossen bzw die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist (Hinweis E 14.11.1990, 89/03/0308), kann jedenfalls nicht von einem willkürlichen oder grundlosen Verlangen gesprochen werden.